§ 1  Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein „Schützenkranz Wulfertshausen e.V.“ er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 86316 Friedberg, Stadtteil Wulfertshausen im Landkreis Aichach-Friedberg/Bayern.
3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbund e.V. und erkennt deren Satzung an.
4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2  Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, das sportliche Schießen mit behördlich zugelassenen Sportwaffen zu pflegen.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4  Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
2. Bei der Aufnahme von jugendlichen Schützen unter 18 Jahren hat der Erziehungsberechtigte seine Einwilligung zu geben.
3. Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 5  Eintritt
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag und muss von der Vorstandschaft geprüft und entschieden werden.
§ 6  Pflichten der Mitglieder
1. Einhaltung der Satzung, die jedem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt wird.
2. Strenge Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Einhaltung der jeweils gut sichtbar ausgehängten Standordnung.
3. Pünktliche Zahlung der Mitgliederbeiträge.
§ 7  Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann am Übungsbetrieb sowie am Vereinsleben teilnehmen.
2. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen.
3. Vom 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) an, kann jedes Mitglied nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft in die Vorstandschaft gewählt werden.
4. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
§ 8  Austritt
1. Die Mitgliedschaft hört auf:
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
 2. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.
3. Der freiwillige Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und kann jederzeit erfolgen.
4. Der Austretende hat den vollen Beitrag für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen.
5. In Ausnahmefällen kann auf die Einhebung dieses Beitrages durch Beschluss der Vorstandschaft verzichtet werden.
§ 9  Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft beschlossen werden:
a) Wenn es seinen Beitrag trotz vorhergehender Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat.
b) Bei grobem Vergehen gegen die Sicherheitsbestimmungen, gegen die Standordnung, gegen die Satzung des Vereins sowie gegen die Ehre des deutschen Schützensportes.
c) Wenn es sich den satzungsgemäßen Anordnungen der Vorstandschaft wissentlich widersetzt.
d) Wenn es sich vereinsschädigend verhält.
e) Wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Für einen solchen Beschluss müssen 2/3 der Vorstandschaft gestimmt haben.
3. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen. Dies hat er binnen 8 Tagen, nach der Mitteilung, beim 1. Schützenmeister anzumelden.
§ 10  Beitrag
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag wird vor Beginn des neuen Jahres fällig.
2. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
3. Stundung und Erlass von Beiträgen kann nach Antrag von der Vorstandschaft genehmigt werden.
4. Ehrenmitglieder sind vereinsbeitragsfrei, jedoch versicherungspflichtig.
§ 11  Vorstandschaft
1. Zusammensetzung:
a) 1. und 2. Schützenmeister (Vorstand)
b) Schriftführer
c) 1. und 2. Kassier
d) 1. und 2. Sportleiter
e) Beisitzer und Revisoren
Für besondere Fälle können von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder bestimmt werden.
2. Amtsdauer:
a) Die gesamte Vorstandschaft wird stets auf drei Jahre gewählt.
b) ach dieser Zeit ausscheidende Vorstandschaftsmitglieder sind sofort wieder wählbar.
3. Rechte und Pflichten der Vorstandschaft:
a) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Schützenmeister (1.Vorsitzender) und der 2. Schützenmeister (stellvertretender Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeister.
b) Die Vorstandschaft hat die unter der Leitung des 1. Schützenmeister oder dessen Stellvertreters durchzuführende Mitglieder - und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und die Tagesordnung für dieselben festzulegen.
c) Die Vorstandschaft hat über die Beachtung der Satzung und der Betriebsordnung innerhalb des Vereines zu achten.
d) Die Vorstandschaft hat die Geldbeiträge einzuziehen und zu verwalten.
e) Die Vorstandschaft kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
f) Die Vorstandschaft kann in allen streitigen Fällen unter den Mitgliedern das Schiedsgericht ausüben.
§ 12  Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Einberufung und Antragstellung:
a) Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Im übrigen ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eine Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Schützenmeister einberufen.
b) Damit eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, muss sie durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
c) Die Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung muss mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung geschehen.
d) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vor der Abhaltung schriftlich einzureichen.
e) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
f) Spätere Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
2. Rechte der Mitgliederversammlung:
a) Neuwahl der gesamten Vorstandschaft. Dies hat mit Stimmzettel zu geschehen. Mit Zustimmung aller Anwesenden kann die ganze Wahl auch durch Zuruf und per Akklamation erfolgen. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn sie schon im voraus erklärt haben, eine evtl. auf sie fallende Wahl anzunehmen.
b) b) Entgegennahme der Berichte des Schützenmeisters, des Schriftführers, des Kassier, des Sportleiters und Revisors.
c) Entlastung der Vorstandschaft.
d) Festsetzung von Beiträgen.
e) Änderung der Satzung.
f) Auflösung des Vereins
3. Stimmrecht und Beschlüsse:
a) Jedes Ordentliche und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht möglich.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der angeführten Fälle durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokollbuch einzutragen und vom
1. Schützenmeister oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13  Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedberg/Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14  Sonstiges
Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Sportwaffen, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
 
Vorstehende Satzung wurde am 22.11.1995 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Wulfertshausen, den 22.11.1995

1. Schützenmeister